Vereinsstatuten GO Austria

Die verwendeten personenbezogenen Ausdrücke umfassen Frauen wie Männer gleichermaßen.

§ 1: Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

Der Verein führt den Namen „GO – Gesundheit Online“ als Namenszusatz: „Austria“

  1. und hat seinen Sitz in 8530 Trahütten
  2. Seine Tätigkeit erstreckt sich auf Österreich und auf alle Länder in denen über das world wide web – Internet die Lern-Module, Schulungs- und Seminarunterlagen zur Gesundheitspflege und ganzheitlicher Lebensführung zugänglich sind.

§ 2: Zweck

  1. Der Verein hat den Zweck der Bildung und Förderung einer körperlichen und seelischen Ausgeglichenheit seiner Mitglieder.
  2. Erforscht und gefördert wird zudem das menschliche Wohlbefinden, das menschliche Gleichgewicht (Gesundheit) durch die Vermittlung von altem Wissen in Verbindung mit den neuesten naturwissenschaftlichen Erkenntnissen.
  3. Gesundheit wird dabei holistisch betrachtet, erforscht und gefördert.
    1. Gesundheit wird dabei als Zustand des vollständigen körperlichen, geistigen, emotionalen und sozialen Wohlergehens verstanden.
    2. Holismus, auch Ganzheitslehre, meint die Vorgabe, dass natürliche (gesellschaftliche, wirtschaftliche, physikalische, chemische, biologische, geistige, linguistische usw.) Systeme und ihre Eigenschaften als Ganzes und nicht als Zusammensetzung ihrer Teile zu betrachten sind.
  4. Weitere Zwecke des Vereins sind:
    1. Herausgabe, Verwertung und Verbreitung von Informationen, Editionen und sonstigen Druckwerken sowie von digitalen Medien im In- und Ausland.
    2. Ausrichtung von digitalen Informationsveranstaltungen, Seminaren, Workshops und sozialen Zusammenkünften im Sinne von § 2 (1).
    3. Aufbau eines nationalen und internationalen Netzwerks von Projekten und Einrichtungen im Sinne von § 2 (1), insbesondere die Beratung und Errichtung weiterer Zweigfilialen, Zweigvereinen sowie die Ausstellung von Mitgliedsausweisen.
    4. Internationale Beteiligung an Institutionen, die im Sinne von § 2 (1) tätig sind bzw. dazu gegründet werden.

§ 3: Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks

  1. Der Vereinszweck soll durch materielle und ideelle Mittel erreicht werden.
    1. Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge.
    2. Förderbeiträge, Spenden, Zuwendungen, Sammlungen, Vermächtnisse.
    3. Erträge aus § 2 genannten Zwecken.
    4. Öffentliche Zuwendungen.
    5. Einnahmen aus Vermögensverwaltungen.
    6. Erträge aus Besitz von Immobilien und Grundstücken.
    7. Erlöse aus eigenen Publikationen, Verwertungen, Crowdfunding, und Crowdinvesting.
    8. Werbeeinnahmen.
    9. Eigenengagement und Kreativität der Mitglieder.
    10. Internationale Zusammenarbeit und Vernetzung von Gleichgesinnten, Tutoren, Fachspezialisten, Fachkundigen, Studenten, Universitäten und interessierten Laien.

§ 4: Arten der Mitgliedschaft

  1. Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche Mitglieder, Fördermitglieder sowie Ehrenmitglieder.
  2. Ordentliche Mitglieder beteiligen sich an der Vereinsarbeit und sind stimmberechtigt in der Mitgliederversammlung.
  3. Fördermitglieder sind jene Personen, die vor allem durch Zahlung eines erhöhten Mitgliedsbeitrages die Vereinsarbeit fördern und können sämtliche Vereinsbereiche online vollumfänglich nutzen. Fördermitglieder besitzen kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
  4. Ehrenmitglieder sind Personen, die hierzu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden und besitzen kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.

§ 5: Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglieder des Vereines können physische sowie juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften werden, die den Vereinszweck unterstützen und umsetzen wollen.
  2. Über die Aufnahme von ordentlichen Mitgliedern, Förder- und Ehrenmitgliedern entscheidet das Leitungsorgan (der Vorstand). Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verwehrt werden.

§ 6: Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt oder durch Ausschluss.
  2. Das Leitungsorgan (der Vorstand) kann ein Mitglied aus dem Verein ausschließen, wenn dieses – trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung einer Nachfrist von mindestens 4 Wochen – länger als sechs Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hiervon unberührt.
  3. Das Leitungsorgan (der Vorstand) kann ein Mitglied aus dem Verein auch wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens ausschließen. Gegen den Ausschluss ist die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig, bis zu deren Entscheidung ruhen die Rechte des Mitglieds.
  4. Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den in Absatz 3 genannten Gründen von der Mitgliederversammlung über Antrag des Leitungsorgan (des Vorstandes) beschlossen werden. Dies gilt auch für die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaften von Zweigvereinen nach Antrag deren Leitungsorganes (Vorstandes).

§ 7: Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen online – Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die virtuellen und habtischen Einrichtungen des Vereins zu benützen.
  2. Jedes Mitglied ist berechtigt vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten zu verlangen.
  3. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Schaden nehmen könnte. Sie haben die Vereinsstatuten, allgemeine Geschäftsbedingungen und Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen Mitglieder und Fördermitglieder sind zur pünktlichen Zahlung allfälliger Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträgen in der von der Mitgliederversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.

§ 8: Vereinsorgane

Organe des Vereins sind:

  1. Die Mitgliederversammlung, siehe §§ 9 und 10
  2. Leitungsorgan (der Vorstand), siehe §§ 11, 12 und 13
  3. Die Rechnungsprüfer, siehe § 14
  4. Die Schlichtungseinrichtung (das Schiedsgericht), siehe § 15

§ 9: Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alle fünf Jahre statt.
  2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung hat über Beschluss des Leitungsorganes (Vorstandes) oder der ordentlichen Mitgliederversammlung, oder über schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder, oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer binnen 4 Wochen stattzufinden.
  3. Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Mitgliederversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vorher schriftlich, auch mittels Telefax oder per E-Mail, einzuladen. Die Einberufung der Mitgliederversammlung hat unter Angabe des Zeitpunktes, Ortes und der Tagesordnung zu erfolgen. Die Entsendung eines Mitgliedes des Leitungsorganes (Vorstandes) jedes Zweigvereines zu den Mitgliederversammlungen des Hauptvereines ist verpflichtend. Im Falle der Verhinderung des gesamten Leitungsorganes (Vorstandes) des Zweigvereines hat dieser einen Vertreter aus den Reihen seiner Mitglieder zu benennen und entsenden.
  4. Anträge an die Mitgliederversammlung sind mindestens siebenTage vor der Mitgliederversammlung beim Leitungsorgan (Vorstand) schriftlich, auch mittels Telefax oder per E-Mail, einzureichen.
  5. Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
  6. Bei der Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder teilnahme- und ordentliche Mitglieder stimmberechtigt. Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes ordentliches Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.
  7. Die Mitgliederversammlung ist bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder bzw. ihrer Vertreter (Abs. 6) beschlussfähig. Sind weniger Mitglieder anwesend, so findet die Mitgliederversammlung 30 Minuten später mit derselben Tagesordnung statt, sie ist dann ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig. Auf diesen Umstand ist in der Einladung gesondert hinzuweisen.
  8. Die Wahlen (Bestellungen) und die Beschlüsse in der Mitgliederversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit. Ist bei der ersten Wahl (Bestellung) von keinem Kandidaten die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen erreicht worden, so hat eine zweite engere Wahl unter jenen Kandidaten, die die meisten Stimmen auf sich vereinigen konnten, stattzufinden. Im Fall der Stimmengleichheit bei der zweiten Wahl (Bestellung) entscheidet das Los.
  9. Beschlüsse, mit denen die Statuten des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
  10. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Obmann, bei dessen Verhinderung seine Stellvertreter. Wenn auch dieser verhindert ist, so führt das an Jahren älteste Mitglied des Leitungsorganes (Vorstandes) den Vorsitz.

§ 10: Aufgaben der Mitgliederversammlung

Der Mitgliederversammlung sind grundsätzlich folgende Aufgaben vorbehalten:

  1. Wahl (Bestellung) und Enthebung der Mitglieder des Leitungsorganes (Vorstandes) und der Rechnungsprüfer.
  2. Beschlussfassung über einen allfälligen Voranschlag für das nächste Rechnungsjahr.
  3. Entgegennahme und Genehmigung der Berichte des Leitungsorganes (Vorstandes) und der Rechnungsprüfer; insbesondere der Einnahmen- und Ausgabenrechnung samt Vermögensübersicht bzw. des Rechnungsabschlusses (§ 12 lit. 1).
  4. Entlastung des Leitungsorganes (Vorstandes) und der Rechnungsprüfer.
  5. Festsetzung der Höhe allfälliger Beitrittsgebühren und der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und außerordentliche Mitglieder.
  6. Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft, sonstiger Ehrungen des Vereines sowie endgültige Entscheidung im Ausschlussverfahren gemäß § 6 Abs. 4.
  7. Beschlussfassung über Statutenänderungen oder die freiwillige Auflösung des Vereins.
  8. Beratung und Beschlussfassung über die sonstigen Tagesordnungspunkte.

§ 11: Leitungsorgan (Vorstand)

  1. Das Leitungsorgan (der Vorstand) besteht aus 4 Mitglieder, dem Obmann und seinem Stellvertreter, Schriftführer sowie Kassier. Die Wahl von Beiräten ist zulässig.
  2. Die Funktionsperiode des Leitungsorganes (Vorstandes) beträgt fünf Jahre; die Wiederwahl ist möglich. Jede Funktion im Vorstand ist persönlich auszuüben.
  3. Das Leitungsorgan (der Vorstand), das von der Mitgliederversammlung gewählt wird, hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an dessen Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung dafür in der nächstfolgenden Mitgliederversammlung einzuholen ist. Fällt das Leitungsorgan (der Vorstand) ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt aus oder wird es auf unvorhersehbar lange Zeit handlungsunfähig, ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung zum Zweck der Neuwahl des Leitungsorganes (Vorstandes) einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig oder nicht vorhanden sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen hat.
  4. Das Leitungsorgan (der Vorstand) wird vom Obmann, bei dessen Verhinderung nach Absprache von seinen Stellvertretern, einberufen. Sind auch die Stellvertreter verhindert, darf das Leitungsorgan (den Vorstand) jedes sonstige Mitglied einberufen. Alle Mitglieder sind mindestens sieben Werktage vorher schriftlich, auch mittels Telefax oder per E-Mail, einzuladen. Die Einberufung hat unter Angabe des Zeitpunktes, Ortes und der Tagesordnung zu erfolgen.
  5. Das Leitungsorgan (der Vorstand) ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend sind.
  6. Das Leitungsorgan (der Vorstand) fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
  7. Den Vorsitz führt der Obmann, bei dessen Verhinderung nach Absprache seine Stellvertreter. Sind auch diese verhindert ist, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten Mitglied des Leitungsorganes (Vorstandes) oder jenem Mitglied des Leitungsorganes (Vorstandes), das die übrigen Mitglieder des Leitungsorganes (Vorstandes) mehrheitlich dazu bestimmen.
  8. Außer durch Tod oder Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion eines Mitgliedes des Leitungsorganes (Vorstandes) auch durch Rücktritt (Abs. 9) oder durch Enthebung (Abs. 10).
  9. Die Mitglieder des Leitungsorganes (Vorstandes) können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an das Leitungsorgan (Vorstand), im Falle des Rücktrittes des gesamten Leitungsorganes (Vorstandes) an die Mitgliederversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit der Wahl bzw. Kooptierung (Abs. 3) eines Nachfolgers wirksam. Bis dahin ist die Handlungsfähigkeit eingeschränkt.
  10. Die Mitgliederversammlung kann jederzeit das gesamte Leitungsorgan (Vorstand) oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit der Bestellung des neuen Leitungsorganes (Vorstandes) bzw. Mitglieder des Leitungsorganes (Vorstandes) in Kraft.

§ 12: Aufgaben des Leitungsorganes (Vorstands)

Dem Leitungsorgan (Vorstand) obliegt die Leitung des Vereins. Ihm kommen all jene Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen grundsätzlich folgende Angelegenheiten:

  1. Verwaltung des Vereinsvermögens; insbesondere hat das Leitungsorgan (Vorstand) dafür zu sorgen, dass die Finanzlage des Vereins rechtzeitig und hinreichend erkennbar ist. Es hat ein den Anforderungen des Vereins entsprechendes Rechnungswesen einzurichten. Es hat auch für die laufende Aufzeichnung der Einnahmen und Ausgaben zu sorgen. Zum Ende des Rechnungsjahres hat das Leitungsorgan (Vorstand) innerhalb von sechs Monaten eine Einnahmen- und Ausgabenrechnung samt Vermögensübersicht zu erstellen. Das Rechnungsjahr muss nicht mit dem Kalenderjahr übereinstimmen, es muss aber zwölf Monate dauern.
  2. Vorbereitung der Mitgliederversammlung
  3. Einberufung von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlungen
  4. Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen und außerordentlichen Vereinsmitgliedern sowie Führung der Mitgliederliste
  5. Begründung und Beendigung von Dienstverhältnissen

§ 13: Besondere Obliegenheiten einzelner Mitglieder des Leitungsorganes (Vorstandes)

  1. Der Obmann führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Bei Gefahr in Verzug ist er berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Mitgliederversammlung oder des Leitungsorganes (Vorstandes) fallen, in eigener Verantwortung selbständig Entscheidungen zu treffen. Diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
  2. Der Obmann vertritt den Verein nach außen. Schriftstücke des Vereins bedürfen zu Ihrer Gültigkeit der Unterschrift des Obmannes, in finanziellen Angelegenheiten des Obmannes und des Kassiers, sofern dies nicht in einer Geschäftsordnung bzw. Kassenordnung anders geregelt wird.
  3. Der Obmann führt den Vorsitz in der Mitgliederversammlung und im Leitungsorgan (Vorstand).
  4. Der Schriftführer hat den Obmann bei der Führung der Vereinsgeschäfte zu unterstützen. Dem Schriftführer obliegt die Führung der Protokolle über die Mitgliederversammlungen und über die Sitzungen des Leitungsorganes (Vorstandes).
  5. Der Kassier ist für die ordnungsgemäße finanzielle Gebarung des Vereins verantwortlich.
  6. Im Falle der Verhinderung treten an die Stelle des Obmannes, des Schriftführers und des Kassiers ihre Stellvertreter.
  7. Insichgeschäfte (im eigenen Namen oder für einen anderen geschlossene Geschäfte eines organschaftlichen Vertreters mit dem Verein) bedürfen stets der Zustimmung des Leitungsorganes (Vorstandes) und der Rechnungsprüfer.

§ 14: Rechnungsprüfer

  1. Die mindestens zwei Rechnungsprüfer werden von der Mitgliederversammlung für 5 Jahre gewählt. Die Wiederwahl der Rechnungsprüfer ist möglich.
  2. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Vereinsorgan – mit Ausnahme der Mitgliederversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.
  3. Der Prüfungsbericht der Rechnungsprüfer hat die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutenmäßige Verwendung der Mittel zu bestätigen oder festgestellte Gebarungsmängel oder Gefahren für den Bestand des Vereins aufzuzeigen. Auf ungewöhnliche Einnahmen oder Ausgaben, vor allem auf Insichgeschäfte (§ 13 Abs. 7) ist besonders einzugehen. Die Rechnungsprüfer haben dem Leitungsorgan (Vorstand) und der Mitgliederversammlung zu berichten.
  4. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 11 Abs. 8, 9 und 10 sinngemäß.

§ 15: Schlichtungseinrichtung

  1. Die Schlichtungseinrichtung (das Schiedsgericht), als ordentliches Schiedsgericht gem. § 577 ff, entscheidet über alle Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis.
  2. Jeder der beiden Streitteile bestimmt aus dem Kreis der Vereinsmitglieder ein Mitglied des Schiedsgerichts. Diese beiden wählen aus dem Kreis der Vereinsmitglieder einen Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Wenn die Wahl eines Vorsitzenden nicht zustande kommt, entscheidet zwischen den Vorgeschlagenen das Los.
  3. Alle Mitglieder sind verpflichtet, einer Berufung in das Schiedsgericht Folge zu leisten.
  4. Das Schiedsgericht entscheidet mit einfacher Mehrheit. (5) Die Entscheidungen des Schiedsgerichtes sind endgültig.

§ 16: Freiwillige Auflösung des Vereins

  1. Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zwecke einberufenen Mitgliederversammlung und nur mit Zwei-Drittel-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
  2. Die Mitgliederversammlung hat über die Verwertung des – nach Abdeckung der offenen Verbindlichkeiten – verbleibenden Vereinsvermögens zu beschließen. Wenn erforderlich hat sie einen Abwickler zu berufen.
  3. Bei Auflösung des Vereines oder bei Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszweckes ist das verbleibende Vereinsvermögen für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke im Sinne der §§ 34 ff Bundesabgabenordnung zu verwenden. Auch einem neuen Verein, der ebenfalls gemeinnützige oder mildtätige Zwecke im Sinne der §§ 34ff Bundesabgabenordnung verfolgt, kann das Vermögen übertragen werden. Eine andere Verwendung, insbesondere eine Aufteilung unter den Vereinsmitgliedern, ist ausgeschlossen.
  4. Das letzte Leitungsorgan (der Vorstand) hat die freiwillige Auflösung binnen vier Wochen nach Beschlussfassung der zuständigen Vereinsbehörde schriftlich anzuzeigen.

Trahütten am 22.01. 2022

Jörn Sternhagen

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